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   OLG Frankfurt, 19.02.2013 - 11 U 38/12 (Kart)   

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OLG Frankfurt, 19.02.2013 - 11 U 38/12 (Kart) (https://dejure.org/2013,8114)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.02.2013 - 11 U 38/12 (Kart) (https://dejure.org/2013,8114)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Februar 2013 - 11 U 38/12 (Kart) (https://dejure.org/2013,8114)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 519 Abs 2 Nr 2 ZPO
    Falsche Parteibezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Falsche Parteibezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2
    Falsche Parteibezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Falsche Parteibezeichnung: Berufung unzulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unzulässige Berufung durch falsche Parteibezeichnung (IBR 2013, 1236)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.09.2009 - VI ZB 76/08

    Umdeutung oder Heilung eines Bezeichnungsmangels

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.02.2013 - 11 U 38/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gehört nach § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur ordnungsgemäßen Einlegung eines Rechtsmittels auch die Bezeichnung der Parteien der Rechtsmittelinstanz, also die Angabe, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt sein soll [BGH Beschl. v. 7.11.1995 - VI ZB 12/95 - Rn. 6; Beschl. v. 10.10.2006 - XI ZB 14/06 - Rn. 8; Beschl. v. 22.9.2009 - VI ZB 76/08 - Rn. 5].

    Diesem Erfordernis ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur dann genügt, wenn bei Einlegung des Rechtsmittels aus der Berufungsschrift entweder schon für sich allein oder in Verbindung mit weiteren Unterlagen dem Berufungsgericht und dem Prozessgegner die Person des Rechtsmittelgegners eindeutig erkennbar ist oder jedenfalls bis zum Ablauf der Berufungsfrist in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise erkennbar wird [BGH Beschl. v. 7.11.1995, a.a.O. - Rn. 6; Beschl. v. 22.9.2009, a.a.O. - Rn. 5].

    Sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist dem Rechtsmittelgericht vorliegenden Unterlagen gewonnen werden [BGH Beschl. v. 7.11.1995, a.a.O. - Rn. 7, Beschl. v. 22.9.2009, a.a.O. - Rn. 5; Beschl. v. 10.10.2006, a.a.O. - Rn. 8; Beschl. v. 11.5.2010, VII ZB 93/09 - Rn. 5].

  • BGH, 07.11.1995 - VI ZB 12/95

    Anforderungen an die Parteibezeichnung in der Berufungsschrift

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.02.2013 - 11 U 38/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gehört nach § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur ordnungsgemäßen Einlegung eines Rechtsmittels auch die Bezeichnung der Parteien der Rechtsmittelinstanz, also die Angabe, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt sein soll [BGH Beschl. v. 7.11.1995 - VI ZB 12/95 - Rn. 6; Beschl. v. 10.10.2006 - XI ZB 14/06 - Rn. 8; Beschl. v. 22.9.2009 - VI ZB 76/08 - Rn. 5].

    Diesem Erfordernis ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur dann genügt, wenn bei Einlegung des Rechtsmittels aus der Berufungsschrift entweder schon für sich allein oder in Verbindung mit weiteren Unterlagen dem Berufungsgericht und dem Prozessgegner die Person des Rechtsmittelgegners eindeutig erkennbar ist oder jedenfalls bis zum Ablauf der Berufungsfrist in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise erkennbar wird [BGH Beschl. v. 7.11.1995, a.a.O. - Rn. 6; Beschl. v. 22.9.2009, a.a.O. - Rn. 5].

    Sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist dem Rechtsmittelgericht vorliegenden Unterlagen gewonnen werden [BGH Beschl. v. 7.11.1995, a.a.O. - Rn. 7, Beschl. v. 22.9.2009, a.a.O. - Rn. 5; Beschl. v. 10.10.2006, a.a.O. - Rn. 8; Beschl. v. 11.5.2010, VII ZB 93/09 - Rn. 5].

  • BGH, 10.10.2006 - XI ZB 14/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsklägers in der Berufungsschrift

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.02.2013 - 11 U 38/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gehört nach § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur ordnungsgemäßen Einlegung eines Rechtsmittels auch die Bezeichnung der Parteien der Rechtsmittelinstanz, also die Angabe, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt sein soll [BGH Beschl. v. 7.11.1995 - VI ZB 12/95 - Rn. 6; Beschl. v. 10.10.2006 - XI ZB 14/06 - Rn. 8; Beschl. v. 22.9.2009 - VI ZB 76/08 - Rn. 5].

    Sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist dem Rechtsmittelgericht vorliegenden Unterlagen gewonnen werden [BGH Beschl. v. 7.11.1995, a.a.O. - Rn. 7, Beschl. v. 22.9.2009, a.a.O. - Rn. 5; Beschl. v. 10.10.2006, a.a.O. - Rn. 8; Beschl. v. 11.5.2010, VII ZB 93/09 - Rn. 5].

  • BGH, 06.02.1985 - I ZR 235/83

    Bezeichnung der Parteien bei Einlegung der Berufung; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.02.2013 - 11 U 38/12
    Nicht ordnungsgemäß ist eine Berufung etwa dann eingelegt, wenn in der Berufungsschrift als Rechtsmittelbeklagter nicht der wirkliche Berufungsbeklagte, sondern ein mit diesem nicht identisches Unternehmen benannt ist, ohne dass der gemeinte erstinstanzliche Beklagte innerhalb der Berufungsfrist etwa durch eine der Berufungsschrift beigefügt Abschrift des angefochtenen Urteils erkennbar wird [BGH Urt. v. 6.2.1985 - I ZR 235/83 - Rn. 9].
  • BGH, 30.04.1991 - VI ZR 82/90

    Bezeichnung der Parteien in der Berufungsschrift

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.02.2013 - 11 U 38/12
    Das OLG Hamburg nimmt Bezug auf zwei Entscheidungen des BGH [Urt. v. 19.3.1969 - VIII ZR 63/67; Urt. v. 30.4.1991 - VI ZR 82/90 - Rn. 9], wonach sich der Rechtsmittelgegner im Allgemeinen aus der Bezeichnung des angefochtenen Urteils ergeben soll, soweit der Rechtsmittelkläger feststeht.
  • OLG Hamburg, 24.03.2005 - 1 Kart U 2/04

    Erheblichkeit einer Falschbezeichnung des Rechtsmittelgegners in der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.02.2013 - 11 U 38/12
    Soweit der Kläger auf die Entscheidung des OLG Hamburg vom 24.3.2005 - 1 Kart U 2/04 verweist, vermag sich der Senat der dort vertretenen Auffassung nicht anzuschließen.
  • BGH, 19.03.1969 - VIII ZR 63/67

    Anforderungen an die hinreichende Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.02.2013 - 11 U 38/12
    Das OLG Hamburg nimmt Bezug auf zwei Entscheidungen des BGH [Urt. v. 19.3.1969 - VIII ZR 63/67; Urt. v. 30.4.1991 - VI ZR 82/90 - Rn. 9], wonach sich der Rechtsmittelgegner im Allgemeinen aus der Bezeichnung des angefochtenen Urteils ergeben soll, soweit der Rechtsmittelkläger feststeht.
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